Präambel

Der “Landesverband der Eltern körpergeschädigter Kinder Hessen e.V. – Contergankinder-Hilfswerk” wurde 1968 ausschließlich von Eltern sogenannter contergangeschädigter Kinder zum Zweck der Hilfe für alle durch Thalidomid im vorgeburtlichen Zustand geschädigten Menschen gegründet. Der Verein hat während seines bisherigen Bestehens sein Engagement als gemeinnützige Gemeinschaftsaufgabe fast ausnahmslos in der Betreuung der Contergangeschädigten gesehen.

Rüsselsheim, am Tag der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über die Satzungsneufassung 06.06.1981 (Namensänderung)

Mitgliederversammlung über die Satzungsänderung 03.06.1989 (Satzungsänderung)

Mitgliederversammlung über die Satzungsneufassung 05.04.2003 (Satzungsänderung)

Mitgliederversammlung über die Satzungsneufassung 19.06.2010 (Namens- und Satzungsänderung)

Mitgliederversammlung über die Satzungsneufassung 03.11.2012 (Satzungsänderung)

Mitgliederversammlung über die Satzungsänderung 25.05.2013 (Satzungsänderung)

Mitgliederversammlung über die Satzungsänderung 22.04.2017 (Satzungsänderung)

Satzung

Der Landesverband „Contergangeschädigte Hessen e.V. mit Sitz in 63579 Freigericht verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Insbesondere ist der Zweck des Verbandes die Förderung der Hilfe für Menschen mit Conterganschädigung. Der Landesverband „Contergangeschädigte Hessen e.V.“ ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1. Als gemeinnütziger und mildtätiger Verein bezweckt er insbesondere,

a.) sich einzusetzen für die Rehabilitation und Integration von Personen, die in ihrer körperlichen oder geistigen Beschaffenheit durch thalidomidhaltige Medikamente im vorgeburtlichen Stadium geschädigt wurden;

b.) zu unterstützen und beraten bei z.B.:

  • ärztlicher Versorgung und laufender ärztlicher Betreuung,
  • Fragen der Kranken-, Renten- und sonstiger Versicherungen,
  • Folgeschäden,
  • Pflegeversicherung/Pflegedienste/Pflegeassistenz,
  • Bewilligung von Zuschüssen (z.B. Kfz-Beschaffung),
  • Hilfsmitteln,
  • behindertengerechtem Bauen,
  • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Frührente),
  • Arbeitsassistenz und Hilfsmittel am Arbeitsplatz,
  • Neu- und Revisionsanträgen bei der Conterganstiftung;

c.) zu unterstützen und beraten bei der Vorab-Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller öffentlicher Beihilfen,

d.) Beihilfen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereines zu gewähren, soweit sie nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden (siehe auch § 7 Abs. 1a dieser Satzung);

e.) sich einzusetzen für die Gleichstellung der geschädigten Personen mit anderen Schwerbeschädigten, wie z.B. Kriegs-, Gewalt-, Impf- und HIVOpfern;

f.) sich einzusetzen für Barrierefreiheit und für die Gleichstellung für Menschen mit Behinderungen im Land Hessen;

g.) sich einzusetzen für eine gerechte Entschädigung;

h.) sich einzusetzen für die Anerkennung der Folgeschäden.

2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht vorgesehen.

Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen ” Contergangeschädigte Hessen e.V.”. Sitz des Vereins ist 63579 Freigericht.

Ordentliches Mitglied kann jeder/jede Contergangeschädigte, dessen/deren Familienangehörige, EhepartnerIn und LebenspartnerIn werden. Ein ordentliches Mitglied ist wahlberechtigt und kann für jedes Amt gewählt werden.

Außerordentliches Mitglied kann werden

  • als förderndes Mitglied jede natürliche und juristische Person,
  • durch Ernennung zum Ehrenmitglied jede natürliche Person, die die Ziele des Vereins in besonderem Maße gefördert hat.

Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Ein außerordentliches Mitglied ist weder wahlberechtigt noch wählbar. Desweiteren kann ein außerordentliches Mitglied durch einstimmigen Vorstandsbeschluss die ordentliche Mitgliedschaft erhalten. Die Mitgliedschaft geht verloren:

a.) bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit deren Auflösung (Erlöschen);

b.) durch Ausschluss, der durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn das Mitglied mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand ist oder die Interessen des Vereins schädigt, oder berechtigte Gründe für einen Ausschluss vorliegen;

c.) durch Austritt, der nur mit einer Frist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung zum 31. Dezember jeden Jahres möglich ist.

1. Der Verein erhebt Beiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung jeweils Beschluss fasst.

a.) Es gibt drei Beitragsarten:

  • Einzelmitgliedschaft
  • Mitgliedschaft PartnerIn
  • Familienmitgliedschaft.

b.) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

2. Beiträge sind als Spenden steuerlich absetzbar. Sie werden grundsätzlich per Lastschrift bis zum 31. März des laufenden Jahres eingezogen.

3. Das Geschäftsjahr geht vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.

1. Organe sind:

a.) die Mitgliederversammlung

b.) der Vorstand, der aus dem/der 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, dem/der VermögensverwalterIn und dem/der SchriftführerIn besteht

c.) der Beirat, der aus drei Mitgliedern bestehen kann.

2. Vorstand i.S. des Gesetzes sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jeder/jede ist allein vertretungsberechtigt.

3. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt; bei der Wahl gilt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vermögens.

a.) Er entscheidet u.a. über die Gewährung von Beihilfen an Mitglieder (siehe §2 Abs. 1d dieser Satzung).

2. Sowohl der/die 1. oder 2. Vorsitzende ist befugt, die Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Der/die SchriftführerIn hat über die Beschlüsse des Vorstandes ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm/ihr und dem/der jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innnerhalb von einem Monat nach der Sitzung zu erstellen und an alle Vorstands- und Beiratsmitglieder zu verteilen. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt durch einfache Mehrheit in der folgenden Vorstandssitzung.

4. Der/die VermögensverwalterIn verwaltet das Vermögen, insbesondere die Kasse des Vereins. Er/sie hat der ordentlichen Mitgliederversammlung alljährlich Rechnung zu legen

5. Es finden regelmäßig Vorstandssitzungen mit dem Beirat statt. In diesen Sitzungen sind sowohl die Mitglieder des Beirates als auch der Vorstand stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per Mail oder fernmündlich erklären. Schriftlich, per Mail oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

7. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben lediglich Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  • den Jahresbericht,
  • die Jahresabrechnung des/der VermögensverwalterIn,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Neuwahl des Vorstandes und Beirates,
  • die Wahl der KassenprüferInnen
  • die Beitragsfestsetzung,
  • Satzungsänderungen (s.u.).

Sie findet alljährlich im zweiten Quartal des Jahres statt. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangen.

1. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft sie durch schriftliche Einladung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein.

2. Beschlussfassungen/Wahlen:

a.) Beschlüsse, durch welche die Satzung oder die Beitragshöhe geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der erschienenen Mitglieder.

b.) Beschlüsse, durch welche der Verein aufgelöst wird, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der erschienenen Mitglieder.

c.) Für alle anderen Beschlüsse reicht die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen werden nicht gewertet.

d.) Wahlen erfolgen grundsätzlich in schriftlicher Abstimmung durch Stimmzettel.

3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen und von dem/der jeweiligen Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen. Das Protokoll ist der Einladung für die Mitgliederversammlung beizulegen und wird in der nächsten Mitgliederversammlung auf Antrag verlesen; erfolgt kein Widerspruch, so gilt es als genehmigt.

1. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten (ausgenommen hiervon sind Zuschüsse gem. §1 Abs. 1c dieser Satzung). Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

2. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Landesverbandes „Contergangeschädigte Hessen e.V.“ an die „Conterganstiftung für behinderte Menschen“, 50964 Köln.